Rechtsprechung
   VGH Bayern, 11.03.2024 - 10 CS 24.410   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,5747
VGH Bayern, 11.03.2024 - 10 CS 24.410 (https://dejure.org/2024,5747)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.03.2024 - 10 CS 24.410 (https://dejure.org/2024,5747)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. März 2024 - 10 CS 24.410 (https://dejure.org/2024,5747)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,5747) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • bayern.de PDF

    Fußballfans - Maßnahmen gegen Mitglied der Ultra-Szene

Kurzfassungen/Presse

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Stadionverbot gegen Mitglied der Ultraszene des FC Augsburg ist rechtmäßig

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 39.06

    Meldeauflage; Gewalttaten; Verhütung von Straftaten; Polizei; öffentliche

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2024 - 10 CS 24.410
    Das tragende Ziel der Meldeauflage ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerseite nicht, ein "Betretungs- und Aufenthaltsverbot in fremdem Hoheitsgebiet" zu verfügen bzw. die Ausreise aus dem Bundesgebiet unmöglich zu machen, sondern vielmehr zu verhindern, dass der Betroffene an einem Ort, der nicht sein ständiger Aufenthaltsort ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht (zu einer auf die polizeirechtliche Generalermächtigung in Berlin gestützten Meldeauflage: BVerwG, U.v. 25.7.2007 - 6 C 39.06 - juris Rn. 29; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1521 - juris Rn. 13: "bestimmte Orte für nicht legitimierte Zwecke aufzusuchen"; BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 10 ZB 16.68 - juris Rn. 7; zu § 20 SächsPVDG vgl. VG Leipzig, B.v. 2.1.2023 - 3 L 723/22 - juris Rn. 16; vgl. auch VG Freiburg, U.v. 15.4.2016 - 4 K 143/15 - juris Rn. 57 f.).

    Der Antragsgegnerin stand auch nicht - wie die Beschwerdeerwiderung meint - die bloße Bekanntgabe sicherheitsrelevanter Informationen gegenüber anderen Städten als milderes Mittel zur Verfügung, da dies zur Erreichung des verfolgten Ziels nicht in gleicher Weise geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2007 - 6 C 39.06 - juris Rn. 41).

  • VGH Bayern, 09.06.2006 - 24 CS 06.1521

    Betretungsverbote, Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen für Hooligan bestätigt

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2024 - 10 CS 24.410
    Das tragende Ziel der Meldeauflage ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerseite nicht, ein "Betretungs- und Aufenthaltsverbot in fremdem Hoheitsgebiet" zu verfügen bzw. die Ausreise aus dem Bundesgebiet unmöglich zu machen, sondern vielmehr zu verhindern, dass der Betroffene an einem Ort, der nicht sein ständiger Aufenthaltsort ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht (zu einer auf die polizeirechtliche Generalermächtigung in Berlin gestützten Meldeauflage: BVerwG, U.v. 25.7.2007 - 6 C 39.06 - juris Rn. 29; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1521 - juris Rn. 13: "bestimmte Orte für nicht legitimierte Zwecke aufzusuchen"; BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 10 ZB 16.68 - juris Rn. 7; zu § 20 SächsPVDG vgl. VG Leipzig, B.v. 2.1.2023 - 3 L 723/22 - juris Rn. 16; vgl. auch VG Freiburg, U.v. 15.4.2016 - 4 K 143/15 - juris Rn. 57 f.).

    Ob bereits die Zugehörigkeit zur Augsburger Problemfanszene die Annahme einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit rechtfertigt (BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1521 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 25.2.2010 - M 22 K 08.203 - juris Rn. 82 für die eingeräumte Zugehörigkeit zur Hooliganszene), kann dahinstehen, denn hinsichtlich des Antragstellers spricht nach der im Eilverfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung alles dafür, dass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgeht, dass er mehrfach gegenüber Anhängern anderer Fußball-Vereine gewalttätig geworden ist.

  • VGH Bayern, 30.11.2017 - 10 ZB 17.2121

    Betretungs- und Aufenthaltsverbot für Innenstadtbereiche bei Fußballspielen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2024 - 10 CS 24.410
    Auch wenn von dem Betretungs- und Aufenthaltsverbot weite Teile der Innenstadt betroffen sind und der Antragsteller relativ in der Nähe der Innenstadt wohnt, ist die Anordnung im Hinblick darauf, dass eine entsprechende Ausnahmeregelung getroffen worden ist, ebenfalls nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 30.11.2017 - 10 ZB 17.2121 - juris Rn. 8).

    So dürfte bei sogenannten Hochrisikospielen ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot von sechs Stunden vor Spielbeginn bis sechs Stunden nach Spielschluss nicht unverhältnismäßig sein (BayVGH, B.v. 30.11.2017 - 10 ZB 17.2121 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 28.08.2017 - 10 ZB 16.68

    Meldeauflage für gewaltbereite Fußballanhänger

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2024 - 10 CS 24.410
    Das tragende Ziel der Meldeauflage ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerseite nicht, ein "Betretungs- und Aufenthaltsverbot in fremdem Hoheitsgebiet" zu verfügen bzw. die Ausreise aus dem Bundesgebiet unmöglich zu machen, sondern vielmehr zu verhindern, dass der Betroffene an einem Ort, der nicht sein ständiger Aufenthaltsort ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht (zu einer auf die polizeirechtliche Generalermächtigung in Berlin gestützten Meldeauflage: BVerwG, U.v. 25.7.2007 - 6 C 39.06 - juris Rn. 29; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1521 - juris Rn. 13: "bestimmte Orte für nicht legitimierte Zwecke aufzusuchen"; BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 10 ZB 16.68 - juris Rn. 7; zu § 20 SächsPVDG vgl. VG Leipzig, B.v. 2.1.2023 - 3 L 723/22 - juris Rn. 16; vgl. auch VG Freiburg, U.v. 15.4.2016 - 4 K 143/15 - juris Rn. 57 f.).

    Ob unter Berücksichtigung der dargelegten Maßgaben im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für den Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbots sowie der Meldeauflage vorliegen, beurteilt sich nach einer Gefahrenprognose, die anhand der Verhältnisse und dem möglichen Erkenntnisstand der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme (ex-ante Betrachtung) zu treffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2018 - 10 CS 18.1599 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 10 ZB 16.68 - juris Rn. 4 u. 7).

  • VG Freiburg, 15.04.2016 - 4 K 143/15

    Meldeauflage, Betretungs- und Aufenthaltverbot im Zusammenhang mit Fußballspielen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2024 - 10 CS 24.410
    Das tragende Ziel der Meldeauflage ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerseite nicht, ein "Betretungs- und Aufenthaltsverbot in fremdem Hoheitsgebiet" zu verfügen bzw. die Ausreise aus dem Bundesgebiet unmöglich zu machen, sondern vielmehr zu verhindern, dass der Betroffene an einem Ort, der nicht sein ständiger Aufenthaltsort ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht (zu einer auf die polizeirechtliche Generalermächtigung in Berlin gestützten Meldeauflage: BVerwG, U.v. 25.7.2007 - 6 C 39.06 - juris Rn. 29; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1521 - juris Rn. 13: "bestimmte Orte für nicht legitimierte Zwecke aufzusuchen"; BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 10 ZB 16.68 - juris Rn. 7; zu § 20 SächsPVDG vgl. VG Leipzig, B.v. 2.1.2023 - 3 L 723/22 - juris Rn. 16; vgl. auch VG Freiburg, U.v. 15.4.2016 - 4 K 143/15 - juris Rn. 57 f.).
  • BVerwG, 29.10.2020 - 7 VR 7.20

    Vorhaben des potenziellen Bedarfs

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2024 - 10 CS 24.410
    e) Ohne dass es im konkreten Fall noch entscheidungserheblich darauf ankommt, weist der Senat zur Klarstellung auf folgendes hin: Soweit das Verwaltungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.10.2020 - 7 VR 7.20 - juris Rn 13 ff.) zulasten der Antragsgegnerin "die gesetzliche Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Hinblick auf das Regel-/Ausnahmeverhältnis von aufschiebender Wirkung und sofortiger Vollziehbarkeit" auch bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen (Betretungs- und Aufenthaltsverbote, Meldeauflage) "berücksichtigt" und aufgrund "der gesetzgeberischen Wertung" davon ausgeht, dass (gerade auch) bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens "im Zweifel die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist", misst es dieser Grundentscheidung nach Auffassung des Senats eine "überschießende" Bedeutung zu.
  • VG München, 25.02.2010 - M 22 K 08.203

    Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland; Hooligan; Meldeauflagen; Betretens-

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2024 - 10 CS 24.410
    Ob bereits die Zugehörigkeit zur Augsburger Problemfanszene die Annahme einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit rechtfertigt (BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1521 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 25.2.2010 - M 22 K 08.203 - juris Rn. 82 für die eingeräumte Zugehörigkeit zur Hooliganszene), kann dahinstehen, denn hinsichtlich des Antragstellers spricht nach der im Eilverfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung alles dafür, dass die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgeht, dass er mehrfach gegenüber Anhängern anderer Fußball-Vereine gewalttätig geworden ist.
  • VGH Bayern, 18.09.2018 - 10 CS 18.1599

    Pflicht der Sicherheitsbehörde zur Ermittlung der Tatsachengrundlage

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2024 - 10 CS 24.410
    Ob unter Berücksichtigung der dargelegten Maßgaben im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für den Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbots sowie der Meldeauflage vorliegen, beurteilt sich nach einer Gefahrenprognose, die anhand der Verhältnisse und dem möglichen Erkenntnisstand der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme (ex-ante Betrachtung) zu treffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2018 - 10 CS 18.1599 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 28.8.2017 - 10 ZB 16.68 - juris Rn. 4 u. 7).
  • VGH Bayern, 20.03.2024 - 10 CS 24.456

    Sicherheitsrecht, Fußballfans, Maßnahmen gegen Mitglied der Ultra-Szene,

    Unabhängig davon hat der Senat in dem Parallelverfahren 10 CS 24.410 bereits entschieden, dass die Anordnung des Betretungs- und Aufenthaltsverbots für weite Teile der Innenstadt von Augsburg mit Blick auf entsprechende Ausnahmeregelungen im angefochtenen Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden ist, selbst wenn der Betroffene in der Innenstadt wohnt.

    So dürfte bei sogenannten Hochrisikospielen ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot sogar von sechs Stunden vor Spielbeginn bis sechs Stunden nach Spielschluss nicht unverhältnismäßig sein (BayVGH, B.v. 30.11.2017 - 10 ZB 17.2121 - juris Rn. 9; B.v. 11.3.2024 - 10 CS 24.410 - noch nicht veröffentlicht).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht